Die ausserordentliche Kündigung oder wenn gar nichts mehr geht

Gerade Neulingen im Kündigungsdschungel dürfte es schwerfallen, die Unterschiede zwischen den verschiedenen Varianten zu erkennen. Ein Sonderfall ist die sogenannte ausserordentliche Kündigung. Was es damit genau auf sich hat, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.

Schreckgespenst ausserordentliche Kündigung: Begriffsannäherung
Eigentlich schlägt der hier zur Diskussion stehende ‚Akt‘ bereits vor, dass es sich um eine Kündigung handelt, die aus ausserordentlichen Gründen nicht das Einhalten von Fristen berücksichtigen muss. Entsprechend kommt die Beschreibung „fristlose Kündigung aus ausserordentlichem Grund“ schon fast einem Synonym für die ausserordentliche Kündigung gleich.

Im juristischen Fachjargon spricht man von der Unzumutbarkeit für den Betroffenen, das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten. Diese Beschreibung schlägt eine Fülle an potentiellen schwerwiegenden oder eben ausserordentlichen Gründen vor. In jedem Fall verliert eine der beiden Parteien die Sicherheit, die aus dem ordentlichen Kündigungsschutz inklusive gesetzlicher Fristenregelung besteht. Erfolgen kann diese Form der Kündigung durch beide Seiten. Entsprechend muss sich entweder der fristlos gekündigte Arbeitnehmer ohne zeitliches Puffer umgehend nach einer neuen Position umsehen oder der Arbeitgeber, dem es durch die fristlose Kündigung eines Angestellten ganz plötzlich an qualifiziertem Personal mangelt, nach einem neuen Mitarbeiter.

Ausserordentliche Gründe für eine fristlose Kündigung
Doch worin bestehen sie nun also, die möglichen Gründe, die eine fristlose Kündigung auch aus juristischer Perspektive rechtfertigen?
Wird dem Arbeitnehmer fristlos und das heisst auch ohne Vor- bzw. Abmahnung gekündigt, so muss ein schwerwiegender Grund vorliegen. In der Regel ist dieser in dem Verhalten des Arbeitnehmers zu finden. Diebstahl, Beschimpfungen, Bedrohungen oder gar tätliche Übergriffe zählen zu den häufigsten Gründen, die in der Realität als Anstoss für eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung angegeben werden. Bei unentschuldigtem Fehlen oder nicht gewährtem Urlaub wird der Arbeitnehmer in der Regel vor einer Kündigung abgemahnt. Kommt es im Anschluss zu keiner Verhaltensänderung, so folgt auch hier die fristlose Kündigung.

Geht die Kündigung von dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin aus, so liegt der Beweggrund oftmals in unzumutbaren Szenarien und Situationen wie einem fortwährenden Mobbing am Arbeitsplatz oder dem Ausbleiben von Lohnzahlungen.

Rechtlicher Beistand bei fristlosen Kündigungen
Vor allem auf Seiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Überraschung oftmals gross, wenn sie eine fristlose Kündigung in den Händen halten, zumal sie sich keines übermässig unangemessenen Verhaltens bewusst sind. Dieses zu belegen bzw. zu widerlegen, erweist sich denn auch sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Betroffenen selbst als Herausforderung. Gerade wenn es keine Zeugen und/oder nennenswerte Belege für das angeblich unzumutbare Verhalten gibt, ist eine fristlose Kündigung aus juristischer Sicht nicht gerechtfertigt. Jedoch sind hier die Grenzen oftmals fliessend, so dass Betroffene gut bestellt sind, wenn sie rechtlichen Beistand suchen.

Im Falle einer ausserordentlichen respektiven fristlosen Kündigung werden die Ursachen zumeist in dem eigenen Verschulden gesehen. Fühlen Sie sich als Betroffener hier ungerecht behandelt, so ist die umgehende Rücksprache mit einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt dringend anzuraten. Schliesslich wird diese Form der Kündigung oftmals von einer Sperrzeit begleitet, in der Sie kein Arbeitslosengeld erhalten und somit quasi doppelt gestraft sind.

Abschliessend ist hier festzuhalten, dass bei einer ausserordentlichen Kündigung allein aufgrund ihrer Endgültigkeit, ihrer Abruptheit sowie der damit einhergehenden negativen Folgen für die Betroffenen, unbedingt der Rat eines auf dieses Thema spezialisierten Juristen eingeholt werden sollte.